Statuten

STATUTEN des Vereines ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR INFEKTIONEN IN GEBURTSHILFE UND GYNÄKOLOGIE
(Engl.: „Austrian Society for Infectious Diseases in
Obstetrics and Gynecology”)

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Die Gesellschaft führt den Namem “Österreichische Gesellschaft für Infektionen in Geburtshilfe und Gynäkologie” (Engl.: „Austrian Society for Infectious Diseases in Obstetrics and Gynecology“ und ist Mitglied der „European Soceity for Infectious Disease in Obstetrics and Gynecology (ESIDOG)“. Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf ganz Österreich.

§2
Zweck und Aufgabe
Die Gesellschaft bezweckt die wissenschaftliche Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Infektionen in Gynäkologie und Geburtshilfe, die wissenschaftliche Vertretung der Infektionsforschung auf diesem Gebiet im Inland und im Ausland, sowie die Förderung der Freundschaft und Kooperation zwischen allen interessierten Ärzten. Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§3
Mittel zur Errichtung des Zweckes
(1) Der Zweck und die Aufgabe soll durch die, in (2) und (3) angeführte ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Veranstaltungen von wissenschaftlichen Zusammenkünften, Vorträgen, Kursen, Workshops sowie die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Mitgliedsbeiträge; b) Erträgnissen aus Veranstaltungen, Vereinseigenen Unternehmungen; c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen.

§4
Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Arbeit beteiligen; Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Tätigkeit vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern; Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste ernannt werden.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von Ordentlichen und Außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsentscheid der Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung der Gesellschaft wirksam.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur mit 31, Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz Mahnung länger als 36 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen großer Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den, in (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Ordentlichen und Außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der, von der Generalversammlung beschlossen Höhe von € 25,00 für Fachärzte und €10,00 für Assistenzärzte, verpflichtet.
§8
Vereinsorgane
Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und der Wissenschaftliche Beirat, sowie das Schiedsgericht.

§9
Die Generalversammlung

(1) Die Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
(2) Eine Außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der Ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen 8 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den Ordentlichen, als auch zu Außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche, über den Antrag einer Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die Ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten).
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut der Gesellschaft geändert oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten. Wenn auch diese verhindert sind, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(10) Aufgabenkreis der Generalversammlung: Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge fü Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder; e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedern; g) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines; H) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§10
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 8 Mitgliedern und zwar: aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern, den beiden Sekretären, dem Schriftführer, dem Kassier, sowie mindestens 1 weiteres Vorstandsmitglied (Reporter). Eine Vergrößerung des Vorstandes kann durch einfache Mehrheit bei der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem seiner beiden Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner beiden Vizepräsidenten. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (9) und Rücktritt (10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung (2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Aufgabenkreis des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2) Vorbereitung der Generalversammlung
3) Einberufung der Ordentlichen und der Außerordentlichen Generalversammlung
4) Verwaltung des Vereinsvermögens
5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§11
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Funktionär der Gesellschaft für Infektionen in Geburtshilfe und Gynäkologie. Ihm obliegt die Vertretung der Gesellschaft insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung durch selbständige Anordnungen zu regeln; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Die Sekretäre haben den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Führung der Protokolle bei der Generalversammlung. Außerdem obliegen ihnen die Öffentlichkeitsarbeit und die Leitung des Wissenschaftlichen Informationsdienstes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Der Kassier und der Schriftführer können sich gegebenenfalls gegenseitig vertreten.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und den Sekretären, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten seine Stellvertreter.

§12
Der Wissenschaftliche Beirat
(1) Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates ist die Wissenschaftliche Beratung des Vorstandes.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus einer, vom Vorstand festzusetzende Anzahl von Mitgliedern. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates sollen tunlichst aus Angehörigen der verschiedenen Teilbereiche der Infektionsforschung bestehen.
(3) Die Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf jeweils 2 Jahre durch den Vorstand.
(4) Hinsichtlich der Aberkennung der Ernennung als Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates durch den Vorstand sind die Bestimmungen des § 6 (4) sinngemäß anzuwenden.

§13

Die Rechnungsprüfer
(1) Die (2) Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen für die Dauer seiner Funktion nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfer obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses; der Generalversammlung ist das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 (3), (8), (9) und (10) sinngemäß.

§14

Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer, zu diesem Zwecke einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu verfügen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, nach Abdeckung der Passiva, das Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleich oder ähnliche Zwecke, wie dieser Verein verfolgt.

§15

Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Die Mitglieder des Schiedsgerichts wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

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